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Aktuelles

Mehrwegangebotspflicht in Deutschland: Pflichten und Möglichkeiten

6. August 2026

Seit dem 1. Januar 2023 gilt in Deutschland die Mehrwegangebotspflicht für Speisen und Getränke zum Mitnehmen. Sie betrifft insbesondere Gastronomie, Bäckereien, Caterer, Tankstellen und den Lebensmitteleinzelhandel. Auch mit dem neuen Verpackungsrecht ab dem 12. August 2026 bleibt diese Verpflichtung grundsätzlich bestehen.

Wann muss Mehrweg angeboten werden?

Betriebe müssen grundsätzlich eine Mehrwegalternative anbieten, wenn sie Speisen in entsprechenden Einwegverpackungen aus Kunststoff oder mit Kunststoffbestandteilen abgeben. Dies kann auch Papier- oder Kartonverpackungen betreffen, wenn sie Kunststoff enthalten. Die Regelung gilt für Verpackungen, die beim Letztvertreiber befüllt werden – direkt bei der Bestellung oder bereits vorab im Betrieb.

Für Einweggetränkebecher gilt eine weitergehende Regelung: Bei ihnen ist das Mehrwegangebot grundsätzlich unabhängig vom verwendeten Material erforderlich. Auch ein vollständig kunststofffreier Getränkebecher befreit daher nicht von dieser Pflicht.

Was müssen Betriebe beachten?

Die jeweilige Speise oder das Getränk muss auch in einer geeigneten Mehrwegverpackung erhältlich sein. Ware und Mehrwegverpackung dürfen nicht teurer sein oder zu schlechteren Bedingungen angeboten werden als die entsprechende Einwegvariante. Ein rückzahlbares Pfand für die Mehrwegverpackung ist jedoch zulässig.

Auf das Mehrwegangebot muss am Verkaufsort gut sichtbar hingewiesen werden. Bei Lieferdiensten und Onlinebestellungen gehört der Hinweis auch in die verwendeten Bestellmedien. Ausgegebene Mehrwegverpackungen müssen zudem wieder zurückgenommen werden.

Unternehmen mit insgesamt höchstens fünf Beschäftigten und maximal 80 Quadratmetern Verkaufsfläche können die Pflicht auch durch das Befüllen kundeneigener Mehrwegbehälter erfüllen. Beide Voraussetzungen müssen vorliegen und auch auf diese Möglichkeit ist deutlich hinzuweisen.

Kunststofffreie Speiseverpackungen als Alternative

Bei Speisen können vollständig kunststofffreie Einwegverpackungen außerhalb der besonderen Mehrwegangebotspflicht liegen und zugleich helfen, den Einsatz von Kunststoff zu reduzieren. Entscheidend ist dabei immer der vollständige Materialaufbau der konkreten Verpackung.

Moderne Verpackungen aus Papier oder Karton sind längst nicht mehr nur für trockene oder fettarme Lebensmittel geeignet. Kunststofffreie Materialqualitäten und funktionale Barrieren ermöglichen je nach Ausführung auch den Einsatz für warme, feuchte und fettige Speisen. Wichtig sind die Eignung für das jeweilige Lebensmittel, die Temperatur und die benötigte Nutzungsdauer.

Auch Verpackungen aus Zuckerrohr beziehungsweise Bagasse eignen sich für zahlreiche kalte und warme Speisen. Das formstabile Fasermaterial steht in unterschiedlichen Formen und Größen zur Verfügung. Für heiße, fettige oder feuchtigkeitshaltige Gerichte können zudem Aluminiumbehälter eine funktionale Lösung darstellen. Sie sind temperaturbeständig, verfügen über gute Barriereeigenschaften und können bei korrekter Sammlung recycelt werden.

Mehrweg und Einweg sinnvoll kombinieren

Kunststofffreie Einwegverpackungen ersetzen nicht in jedem Betrieb eine Mehrweglösung. Sie können aber ein sinnvoller Bestandteil eines durchdachten Verpackungskonzeptes sein. Neben den rechtlichen Anforderungen sollten deshalb auch Speiseart, Transportweg, Warmhaltezeit und Auslaufsicherheit berücksichtigt werden.

Bei Pack4Food24 finden Gastronomie, Handel und Lebensmittelanbieter eine große Auswahl an Verpackungen aus Papier, Karton, Zuckerrohr, Aluminium sowie aus und mit Kunststoff. So lässt sich für unterschiedliche Speisen und Betriebsabläufe eine passende Kombination aus Mehrweg und bewusst ausgewählten Einweglösungen zusammenstellen.

Rechtsstand: 6. August 2026. Maßgeblich sind die konkrete Verpackung, ihre Materialzusammensetzung und der jeweilige Verwendungsfall.


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